Sieben Regeln, die uns Geld kosten dürfen.
Die Inkassobranche hat ihren Ruf nicht unverdient. Ein Teil des Geschäfts beruht auf Gebühren, die niemand schuldet, und auf Angst vor Folgen, die nicht eintreten. Wir machen das anders – nicht aus Idealismus, sondern weil ein Modell, das vor Gericht hält, langfristig mehr einbringt.
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Wir prüfen jede Forderung, bevor wir sie annehmen.
Kein Mandat ohne Vertragsgrundlage und Leistungsnachweis. Wir nehmen keine Aufträge von Firmen an, deren Geschäftsmodell auf irreführenden Rechnungen, Abo-Fallen oder Gewinnspiel-Verträgen beruht – unabhängig davon, wie viele Fälle sie mitbringen.
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Wir verrechnen dem Schuldner nur, was er schuldet.
Hauptforderung und Verzugszins nach Art. 104 OR. Ersatz für weiteren Schaden nur, wenn er nach Art. 106 OR tatsächlich nachweisbar ist. Keine pauschalen «Verzugsschaden»-Positionen, keine Mahnspesen nach Gefühl, keine Bearbeitungsgebühren für unsere eigene Arbeit.
Unser Honorar – Provision und Bearbeitungspauschale – zahlt ausschliesslich der Auftraggeber. Art. 27 Abs. 2 SchKG untersagt es, Vertretungskosten auf den Schuldner zu überwälzen, und wir halten uns daran, auch wenn es Umsatz kostet.
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Wir prüfen jeden Einwand, bevor wir weitermachen.
Ein Inkassobüro ist kein Gericht. Bestreitet der Schuldner, halten wir die Mahnungen an und sehen uns die Sache an: Vertrag, Leistungsnachweis, Fristen. Trägt der Einwand, endet unser Mandat und der Fall geht mit Dokumentation zurück an den Gläubiger. Trägt er nicht und die Forderung ist belegt, führen wir sie weiter – dann aber über den Rechtsweg mit Betreibung und Rechtsöffnung, nicht über weitere Mahnschreiben. Einen Streitfall durch Druck in eine Zahlung zu verwandeln, ist nicht unsere Aufgabe.
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Wir drohen nur mit Schritten, die wir einleiten.
Keine Andeutungen über Probleme bei der Wohnungs- oder Stellensuche, keine Hinweise auf Arbeitgeber oder Vermieter, keine erfundenen Fristen. Wer eine Zahlungsfähigkeit mit ernstlichen Nachteilen erzwingt, riskiert eine Nötigung nach Art. 181 StGB – das ist keine Verhandlungstaktik, sondern eine Straftat.
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Wir melden keine bestrittenen Forderungen an Auskunfteien.
Eine Bonitätsmeldung ist kein Druckmittel, sondern eine Information über eine feststehende Tatsache. Solange eine Forderung offen bestritten oder gerichtlich hängig ist, melden wir sie nicht – und auf Verlangen erteilen wir jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten.
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Wir schreiben verständlich und mit Namen.
Jedes Schreiben nennt den Gläubiger, den Rechtsgrund, die Zusammensetzung des Betrags und eine erreichbare Person mit Durchwahl. Keine Sammelpostfächer, keine anonymen Absender, keine Formulierungen, die Rechtsfolgen suggerieren, die es nicht gibt.
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Wir nehmen Ratenzahlungen ernst.
Wer zahlen will, aber nicht auf einmal kann, erhält eine Vereinbarung mit realistischen Beträgen und ohne zusätzliche Gebühren fürs Ratenmachen. Ein Plan, der nach zwei Monaten scheitert, hilft niemandem.
Warum das nicht bloss Marketing ist.
Inkasso ist in der Schweiz kein bewilligungspflichtiger Beruf: es gibt keine Zulassung, keine Aufsichtsbehörde und keine Berufsprüfung. Genau deshalb sind Selbstbindung und Nachprüfbarkeit das Einzige, worauf Sie sich verlassen können.
- Art. 104 OR – Verzugszins, fünf Prozent ohne andere Abrede
- Art. 106 OR – weiterer Schaden nur, wenn nachgewiesen
- Art. 27 SchKG – gewerbsmässige Vertretung, Kosten nicht auf die Gegenpartei
- Art. 181 StGB – Nötigung, die Grenze jeder Zahlungsaufforderung
- UWG – Lauterkeit in Kommunikation und Geschäftspraxis
- DSG – Datenbearbeitung, Auskunfts- und Löschungsrechte
Halten wir uns nicht daran?
Dann wollen wir es wissen. Schreiben Sie an beschwerde@debita.ch. Sie erhalten innert fünf Arbeitstagen eine Antwort einer Person, die den Fall nicht selbst geführt hat.