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debita

Wer zahlt was – und warum das eine ehrliche Frage ist.

Viele Inkassobüros lassen ihre Kosten den Schuldner tragen. Das klingt für Gläubiger attraktiv, ist aber rechtlich meist nicht haltbar. Wir machen es umgekehrt und verrechnen unsere Arbeit Ihnen, und nur wenn Geld eingeht.

Provision auf den Eingang, plus Aufwand je Schreiben.

Keine Mandatspauschale, keine Mindestlaufzeit, kein Abo. Die Provision fällt nur an, wenn Geld eingeht.

Dazu verrechnen wir eine Bearbeitungspauschale von CHF 30 je versendetem Schreiben und ein Mindesthonorar von CHF 40 je Fall. Der Grund ist einfach gerechnet: Eine Forderung von 10 Franken ergibt bei 15 Prozent eine Provision von 1.50: damit ist kein Dossier geprüft, kein Brief geschrieben und kein Zahlteil erstellt.

Bei Erfolg rechnen wir die Pauschalen an die Provision an. Übersteigt die Provision die Pauschalen, zahlen Sie nur die Provision. Bleibt die Forderung uneinbringlich, bleibt der Aufwand für die Schreiben: transparent ausgewiesen, keine versteckten Posten.

Alle Angaben exkl. MWST. Diese Beträge trägt der Auftraggeber. Auf den Schuldner überwälzen wir sie nicht: Art. 27 Abs. 2 SchKG untersagt das ausdrücklich.

ForderungshöheProvision bei Erfolg
bis CHF 1’00015 – 20 %
CHF 1’001 – 10’00010 – 15 %
CHF 10’001 – 50’0007 – 10 %
über CHF 50’000nach Vereinbarung
Verlustscheine25 – 35 %
Auslandfälleje Zielland
Bearbeitung je SchreibenCHF 30
Mindesthonorar je FallCHF 40

Drei Kostenblöcke, klar getrennt.

Trägt der Schuldner

Hauptforderung und Verzugszins

Der ursprüngliche Betrag plus Verzugszins ab Fälligkeit oder Mahnung. Ohne vertragliche Abrede fünf Prozent nach Art. 104 Abs. 1 OR.

Trägt der Schuldner, wenn das Verfahren läuft

Amtliche Betreibungskosten

Gebühren des Betreibungsamts und des Gerichts. Sie werden vorschussweise von Ihnen bezahlt und der Forderung zugerechnet.

Tragen Sie

Unsere Provision

Nur auf tatsächlich eingegangene Beträge. Wir überbinden sie nicht dem Schuldner, weil es dafür in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage gibt.

Der Punkt, der uns von vielen unterscheidet: Kosten der gewerbsmässigen Vertretung im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nach Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht der Gegenpartei überbunden werden. Wer sie trotzdem auf die Zahlungsaufforderung schreibt, verkauft Ihnen ein Risiko als Vorteil.

Eine Wartungspauschale, real gerechnet.

Beispiel zur Illustration, keine Zusicherung eines Ergebnisses.

BEISPIEL · AUSSERGERICHTLICHBeglichen
Offene Rechnung
CHF 4’820.00
Verzugszins, 68 Tage, 5 %
CHF 45.50
Zusätzliche Gebühren
CHF 0.00
Eingang total
CHF 4’865.50
Provision Debita, 12 %
− CHF 583.90
Auszahlung an Sie
CHF 4’281.60