Hauptforderung und Verzugszins
Der ursprüngliche Betrag plus Verzugszins ab Fälligkeit oder Mahnung. Ohne vertragliche Abrede fünf Prozent nach Art. 104 Abs. 1 OR.
Viele Inkassobüros lassen ihre Kosten den Schuldner tragen. Das klingt für Gläubiger attraktiv, ist aber rechtlich meist nicht haltbar. Wir machen es umgekehrt und verrechnen unsere Arbeit Ihnen, und nur wenn Geld eingeht.
Keine Mandatspauschale, keine Mindestlaufzeit, kein Abo. Die Provision fällt nur an, wenn Geld eingeht.
Dazu verrechnen wir eine Bearbeitungspauschale von CHF 30 je versendetem Schreiben und ein Mindesthonorar von CHF 40 je Fall. Der Grund ist einfach gerechnet: Eine Forderung von 10 Franken ergibt bei 15 Prozent eine Provision von 1.50: damit ist kein Dossier geprüft, kein Brief geschrieben und kein Zahlteil erstellt.
Bei Erfolg rechnen wir die Pauschalen an die Provision an. Übersteigt die Provision die Pauschalen, zahlen Sie nur die Provision. Bleibt die Forderung uneinbringlich, bleibt der Aufwand für die Schreiben: transparent ausgewiesen, keine versteckten Posten.
Alle Angaben exkl. MWST. Diese Beträge trägt der Auftraggeber. Auf den Schuldner überwälzen wir sie nicht: Art. 27 Abs. 2 SchKG untersagt das ausdrücklich.
| Forderungshöhe | Provision bei Erfolg |
|---|---|
| bis CHF 1’000 | 15 – 20 % |
| CHF 1’001 – 10’000 | 10 – 15 % |
| CHF 10’001 – 50’000 | 7 – 10 % |
| über CHF 50’000 | nach Vereinbarung |
| Verlustscheine | 25 – 35 % |
| Auslandfälle | je Zielland |
| Bearbeitung je Schreiben | CHF 30 |
| Mindesthonorar je Fall | CHF 40 |
Der ursprüngliche Betrag plus Verzugszins ab Fälligkeit oder Mahnung. Ohne vertragliche Abrede fünf Prozent nach Art. 104 Abs. 1 OR.
Gebühren des Betreibungsamts und des Gerichts. Sie werden vorschussweise von Ihnen bezahlt und der Forderung zugerechnet.
Nur auf tatsächlich eingegangene Beträge. Wir überbinden sie nicht dem Schuldner, weil es dafür in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage gibt.
Der Punkt, der uns von vielen unterscheidet: Kosten der gewerbsmässigen Vertretung im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nach Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht der Gegenpartei überbunden werden. Wer sie trotzdem auf die Zahlungsaufforderung schreibt, verkauft Ihnen ein Risiko als Vorteil.
Beispiel zur Illustration, keine Zusicherung eines Ergebnisses.